1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, sind bei Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Gebühren befreit:
(a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung an Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
(b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.
Die Zollbehörden jedes Vertragschließenden Teiles können anordnen, daß die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht verbleiben.
3. Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise