1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern:
(a) in allen Fällen, wo ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
(b) im Falle es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in vorliegendem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausüben, sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verhindern.
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