1. Die von den durch die Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.
2. In Anwendung des unter Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatzes
(a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinie es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und voraussichtliche internationale Luftverkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken;
(b) kann die im vorangegangenen Absatz (a) vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um die Beförderung des internationalen Luftverkehrs von und nach Punkten, welche auf den festgelegten Flugstrecken und im Gebiet anderer als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles liegen, zu ermöglichen.
3. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die fünfte Freiheit in bezug auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Teile zusätzlich und zugleich in bezug auf den Verkehr der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und dem Gebiet eines auf der Flugstrecke gelegenen dritten Staates ergänzend ist.
4. Die Frequenz der Fluglinien wird von Zeit zu Zeit von den durch die beiden Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen überprüft werden.
5. Die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken wird von Zeit zu Zeit Gegenstand von Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile sein.
6. In Entsprechung der Bestimmungen der vorerwähnten Absätze haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden bezüglich ihrer Flugpläne rechtzeitig vor Beginn oder Änderung des Fluglinienverkehrs das Einvernehmen herzustellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
7. Wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf einer oder mehreren Flugstrecken die Frequenz, zu welcher es berechtigt ist, dauernd oder zeitweise, teilweise oder zur Gänze nicht auszunützen wünscht, kann es das Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles herstellen, um diesem für eine bestimmte Zeit diese Frequenzen zur Gänze oder teilweise zu übertragen.
Der Vertragschließende Teil, welcher seine Rechte ganz oder teilweise überträgt, kann nach Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise