Das vorliegende Abkommen tritt vierzehn Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Jerusalem, am zweiundzwanzigsten August eintausendneunhundertdreiundsechzig, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
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