1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind oder wenn innerhalb des darauffolgenden Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst.
4. Die Vertragschließenden Teile haben die im Laufe des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die abschließende schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen. Diese letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.
5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, versagen oder widerrufen.
6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten des Vorsitzenden.
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