1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist,
(a) „Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Österreichische Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und in bezug auf die Regierung des Staates Israel das Ministry of Communications and Transport (Verkehrs- und Transportministerium) oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
(b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken betreiben soll.
(c) „Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944.
2. Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht gewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
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