1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
Punkte in Österreich über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Israel und nach Punkten darüber hinaus.
2. Das von der Regierung des Staates Israel namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
Punkte in Israel über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.
3. Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Punkte werden von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
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