(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt ein Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn Tage des in Absatz 3 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Zeitraumes seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
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