(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf, sofortige Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.
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