(1) Dem Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb einer jeden im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecke gegeben werden.
(2) Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken soll das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates berücksichtigen, damit die von letzterem auf den gleichen Flugstrecken oder Teilen hievon betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.
(3) Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Verkehrsangebot ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Verkehrsangebot zur Verfügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die jeweilige normalerweise voraussehbare Verkehrsnachfrage zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.
Das Recht zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die in dritten Staaten aufgenommen oder abgesetzt werden, soll nach dem allgemeinen Grundsatz ausgeübt werden, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in den vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebieten unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Dienste;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
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