(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorgelegt werden. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles beim anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft zu machen. In einem solchen Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Teilen getragen.
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