BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P2

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P2

In Kraft seit 17. Juli 1962
Up-to-date

Art. 1

17.07.1962

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 19. Juni 1961 in Montreal zu ihrer 13. (außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, sechs zusätzliche Sitze im Rat zu schaffen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder von 21 auf 27 zu erhöhen,

und die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt abzuändern,

GENEHMIGTE am 21. Juni 1961 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zum besagten Abkommen:

Im Artikel 50 (a) des Abkommens ist der Ausdruck „21'' zu streichen und durch „27'' zu ersetzen,

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des besagten Abkommens, daß der Abänderungsvorschlag in Kraft tritt, nachdem er von 56 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der ICAO ein Protokoll über den oben erwähnten Abänderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer und spanischer Sprache, wovon jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist, abfassen solle.

INFOLGEDESSEN, gemäß obigem Beschluß der Versammlung, Wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation

abgefaßt;

Steht dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offen;

Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;

Tritt dieses Protokoll in bezug auf die Staaten, welche es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der

56. Ratifikationsurkunde in Kraft;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu verständigen;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Mitglied- oder Signatarstaaten des genannten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu verständigen;

Tritt das Protokoll hinsichtlich jedes Vertragsstaates, der es nach dem obgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 13. (außerordentlichen) Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 21. Juni 1961 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer und spanischer Sprache, wovon jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitglied- oder Signatarstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.