BundesrechtInternationale VerträgeBesteuerung von Straßenfahrzeugen für internationale PersonenbeförderungArt. 5

Art. 5ARTIKEL 5

In Kraft seit 29. August 1962
Up-to-date

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden