1. Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge und die in den geltenden Bestimmungen über die Bewilligung der betreffenden Beförderung niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch von der Begünstigung dieser Befreiung jedes Fahrzeug ausnehmen, das es zu Beförderungen zuläßt, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in ihrem Gebiet gelegen sind.
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