Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
b) bedeutet der Begriff „internationale Personenbeförderung“ die Beförderung von Personen und allenfalls ihres Gepäcks gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie jede Beförderung mit Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen
oder andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht
kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.
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