24.06.1971
Artikel 20.
(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Vergütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 161/1971.)
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