27.12.1961
ZUSATZPROTOKOLL.
Zu Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu erklären, daß die Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar durch den Staat, seine Kolonien, Protektorate, die unter seinem Mandat stehenden Gebiete oder andere unter seiner Staatshoheit, Oberhoheit oder Herrschaft stehende Gebiete ausgeführt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise