Art. 47 Artikel 47 — Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gliederung
KAPITEL VIII Schlußbestimmungen
Art. 47 Artikel 47
Rückverweise
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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