Art. 44 Artikel 44 — Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gliederung
KAPITEL VIII Schlußbestimmungen
Art. 44 Artikel 44
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
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