Art. 33 Artikel 33 — Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gliederung
KAPITEL V Reklamationen und Klagen
Art. 33 Artikel 33
Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, daß das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
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