Art. 24 Artikel 24 — Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gliederung
KAPITEL IV Haftung des Frachtführers
Art. 24 Artikel 24
Rückverweise
Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.
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