BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Ungarn)Art. 9

Art. 9Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Zivilluft-Personalausweisen.

In Kraft seit 06. August 1959
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Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Zivilluftfahrt-Personalausweise werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Zivilluftfahrt-Personalausweisen die Anerkennung zu versagen.

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