(1) Luftfahrzeuge, die Flüge im Sinn dieses Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von den sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie während des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils übereignet werden.
(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.
(3) Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.
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