BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Ungarn)Art. 4

Art. 4Flugsicherheit und technische Durchführung der Flüge.

In Kraft seit 06. August 1959
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Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 dieses Abkommens geregelt.

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