(1) Es steht jedem Vertragschließenden Teil frei, für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen. Auf Grund der schriftlichen Verständigung von der Namhaftmachung wird der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem oder den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen ohne ungerechtfertigten Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen. Die Luftbeförderungsunternehmen sind verpflichtet, die Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie 30 Tage vorher der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragsschließenden Teils bekanntzugeben.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann die Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden Teile ein vom anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen zum Nachweis verhalten, daß es in der Lage ist, den Vorschriften zu entsprechen, die im Gebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teils für den Betrieb solcher Fluglinien gelten und die mit den in dieser Hinsicht üblichen internationalen Erfordernissen übereinstimmen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen die Betriebsbewilligung zu versagen oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an diesem, beziehungsweise über dieses Unternehmen vom anderen Vertragschließenden Teil oder physischen oder juristischen Personen desselben ausgeübt werden.
(4) Wenn ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen die im Artikel X, Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, steht dem betreffenden Vertragschließenden Teil das Recht zu, die Ausübung der diesem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Betriebsbewilligung zu untersagen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen.
(5) Bevor ein Vertragschließender Teil Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels zur Anwendung bringt, hat er mit dem anderen Vertragschließenden Teil Fühlung zu nehmen und diesem die Gründe der beabsichtigten Maßnahmen samt Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Wenn jedoch in Fällen gemäß Absatz 4 sofortige Maßnahmen erforderlich sind, kann der erstgenannte Vertragschließende Teil die Ausübung des Betriebes bis zum Abschluß der einzuleitenden Untersuchung untersagen.
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