BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Ungarn)Art. 2

Art. 2Luftverkehrsrechte.

In Kraft seit 06. August 1959
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Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.

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