Zahlungsverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen.
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