BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und den USA über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Abkommen zwischen Österreich und den USA über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

In Kraft seit 30. April 1959
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Art. 1

1) (a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Zivilluftfahrzeuge, die in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Besitzungen hergestellt und nach Österreich ausgeführt werden, und auf Zivilluftfahrzeuge, die in Österreich hergestellt und nach den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Besitzungen ausgeführt werden.

(b) Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge aller Klassen, einschließlich der für den öffentlichen Verkehr und der für private Zwecke verwendeten, auf Luftfahrzeugmotore und Propeller und auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotore und Propeller, die gemäß diesem Abkommen ausgeführt wurden.

2) Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden Österreichs für später in den Vereinigten Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge in Österreich hergestellt worden sind, und daß die zuständige Behörde Österreichs bestätigt hat, daß die Musterunterlagen des Luftffahrzeugs den Lufttüchtigkeitserfordernissen Österreichs sowie auch jeden gemäß Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und daß sie bestätigt hat, daß das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.

3) Die zuständigen Behörden Österreichs werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten für später in Österreich einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in Österreich auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien oder Besitzungen hergestellt worden sind, und daß die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, daß die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitserfordernissen der Vereinigten Staaten sowie auch jeden gemäß Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und daß sie bestätigt hat, daß das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.

4) (a) Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in den Vereinigten Staaten bindend vorgeschriebenen Abänderungen an die zuständigen Behörden Österreichs sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Abänderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.

(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die Vereinigten Staaten Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt haben, die in der Folge durch Österreich als gültig anerkannt wurden, werden die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten auf Wunsch den zuständigen Behörden Österreichs bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen oder größere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen der Vereinigten Staaten entsprechen, Hilfe gewähren.

5) (a) Die zuständigen Behörden Österreichs werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in Österreich bindend vorgeschriebenen Abänderungen an die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Abänderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.

(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche Österreich Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt hat, die in der Folge durch die Vereinigten Staaten als gültig anerkannt wurden, werden die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen oder größere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen Österreichs entsprechen, Hilfe gewähren.

6) (a) Die zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten sind berechtigt, die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr von der Erfüllung der Sonderbedingungen abhängig zu machen, welche diese Behörden jeweils für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen in ihrem eigenen Staat vorschreiben. Auskünfte über die in dem einen Staat geltenden Sonderbedingungen werden von Zeit zu Zeit den zuständigen Behörden des anderen Staates übermittelt.

(b) Die zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten werden die zuständigen Behörden des anderen Staates vollständig und fortlaufend über alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen sowie über jede allfällige künftige Abänderung dieser Vorschriften unterrichten.

7) Die Frage des bei der Anwendung dieses Abkommens zu befolgenden Verfahrens wird je nach Bedarf im unmittelbaren Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Österreichs behandelt werden.

8) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen durch eine an die andere Regierung gerichtete schriftliche Kündigung mit einer Frist von sechs (6) Monaten beendet werden.