Vorwort
ARTIKEL I
Abschnitt 1
Art. 1
Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr folgende Freiheiten der Luft:
1. das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
2. das Recht, zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken zu landen.
Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte finden keine Anwendung auf Flughäfen, die unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs zu militärischen Zwecken benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten stattfinden oder die militärisch besetzt sind, und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung der zuständigen militärischen Behörden abhängig.
Abschnitt 2
Art. 1
Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit der Vorläufigen Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und nach Inkrafttreten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung mit diesem ausgeübt.
Abschnitt 3
Art. 1
Ein Vertragsstaat, der den Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Vertragsstaats das Recht zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt, kann von diesen Luftbeförderungsunternehmen verlangen, daß sie an den Punkten, an denen solche Landungen erfolgen, angemessene gewerbliche Verkehrsdienste anbieten.
Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden Luftbeförderungsunternehmen mit sich bringen, hat die Kapazität der Luftfahrzeuge zu berücksichtigen und soll derart ausgeübt werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden internationalen Fluglinienverkehrs sowie die Rechte und Verpflichtungen eines Vertragsstaats nicht beeinträchtigt.
Abschnitt 4
Art. 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann jeder Vertragsstaat
1. die Strecke bezeichnen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die Flughäfen, die von diesem benutzt werden dürfen;
2. einem Fluglinienverkehr gerechte und angemessene Gebühren für die Benutzung dieser Flughäfen und der sonstigen Luftfahrteinrichtungen auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche seine nationalen, in ähnlichem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen hätten; diese Gebühren unterliegen jedoch auf Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die auf Grund des oben erwähnten Abkommens errichtet wird; der Rat erstattet einen Bericht und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung vor.
Abschnitt 5
Art. 1
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, einem Luftbeförderungsunternehmen eines anderen Staates ein Zeugnis oder eine Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle in den Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches Luftbeförderungsunternehmen die Gesetze des Staates, über dessen Gebiet es Luftverkehr betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
ARTIKEL II
Abschnitt 1
Art. 2
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieser Vereinbarung ihm Unrecht oder Härten zufügen, so kann er beim Rat beantragen, die Sachlage zu prüfen. Daraufhin untersucht der Rat die Angelegenheit und beruft die beteiligten Staaten zur Beratung ein. Gelingt es nicht, durch eine solche Beratung die Schwierigkeit zu beheben, so kann der Rat zweckdienliche Feststellungen treffen und den beteiligten Vertragsstaaten Empfehlungen erteilen. Unterläßt es danach ein beteiligter Vertragsstaat nach Ansicht des Rats ungerechtfertigterweise, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann der Rat der Versammlung der oben erwähnten Organisation empfehlen, die Rechte des betreffenden Vertragsstaats aus dieser Vereinbarung so lange auszusetzen, bis diese Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die Versammlung kann diese Rechte mit einer Mehrheit von zwei Drittel so lange aussetzen, wie es ihr angemessen erscheint oder bis der Rat feststellt, daß der betreffende Staat Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Abschnitt 2
Art. 2
Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, so finden die Bestimmungen des Kapitels XVIII des oben erwähnten Abkommens, die sich auf Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung oder Anwendung beziehen, entsprechende Anwendung.
ARTIKEL III
Art. 3
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.
ARTIKEL IV
Art. 4
Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten Abkommens gelten alle darauf bezüglichen Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels II Abschnitt 2 und des Artikels V, als Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Versammlung und den Rat gelten als Verweisungen auf die Vorläufige Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige Versammlung und den Vorläufigen Rat.
ARTIKEL V
Art. 5
Für die Anwendung dieser Vereinbarung hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die im Artikel II des oben erwähnten Abkommens festgelegte Bedeutung.
ARTIKEL VI
Art. 6 Unterzeichnung und Annahme der Vereinbarung
Die unterzeichneten Delegierten der Internationalen Zivilluftfahrtkonferenz, die in Chikago am 1. November 1944 zusammengetreten ist, haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika so bald wie möglich von jeder Regierung, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung durch die betreffende Regierung und eine für sie bindende Verpflichtung darstellt.
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation kann diese Vereinbarung als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen, indem er der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt; diese wird mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung wirksam.
Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten mit ihrer Annahme durch einen jeden von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt, mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung bindend. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und angenommen haben, über den Zeitpunkt jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat, der die Vereinbarung annimmt, in Kenntnis setzen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften vermerkten Daten gezeichnet.
GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in Englisch, Französisch und Spanisch, die in jeder Sprache in gleicher Weise authentisch ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen und annehmen, beglaubigte Ausfertigungen.