BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)Art. 8

Art. 8Artikel 8

In Kraft seit 04. April 1959
Up-to-date

(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:

a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;

b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.

(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden