(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:
a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;
b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.
(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.
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