(1) Als Transitlinienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt der Verkehr von einem der Vertragsstaaten durch den anderen Vertragsstaat in einen dritten Staat, ohne daß im durchfahrenen Staat Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2) Für die Erteilung der Berechtigung (Genehmigung, Konzession) eines solchen Transitlinienverkehrs gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen Staates. Anträge sind bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen; diese übersendet sie mit einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates.
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