(1) Motorfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat eingetragen sind, können im anderen Vertragsstaat frühestens nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem letzten Überschreiten der Grenze einer Kraftfahrzeugsteuer unterworfen werden. Diese kann dann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
(2) Die Konzessions-, Stempel- und Verwaltungsabgaben richten sich nach dem Recht des Staates, der sie erhebt.
(3) Die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die ein Vertragsstaat auf die im Gebiete des anderen eingetragenen Fahrzeuge oder auf Beförderungsleistungen von Unternehmern des anderen Vertragsstaates erhebt, dürfen jene nicht übersteigen, die den in seinem Gebiet eingetragenen Fahrzeugen oder seinen Unternehmern auferlegt sind. Über die Durchführung dieser Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig unterrichten.
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