1. Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch die Dauer dieser Befreiung auf dreihundertfünfundsechzig aufeinanderfolgende Tage beschränken, auch wenn die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr für einen längeren Zeitraum zugelassen ist.
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