Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 7;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise