Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die auf ihnen befindlichen Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände und Ersatzteile bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere zur Durchführung von Verladungen bzw. Entladungen, und bei ihrem Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Die eingeführten und auf den Schiffen befindlichen Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung, Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung der Schiffe erforderlich sind, bleiben bei der Einfuhr und der Ausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie gleicherweise auch von Ein- und Ausfuhrbewilligungen; dabei sind die Bestimmungen der Zollkontrolle des Vertragschließenden Teiles, in dessen Gewässern sich die Schiffe befinden, zu beachten.
Die Schiffsvorräte, die den üblichen Bedarf übersteigen, unterliegen während des Aufenthaltes der Schiffe eines der Vertragschließenden Teile in den Gewässern des anderen Teiles der Zollkontrolle, ohne daß Zölle und sonstige Abgaben eingehoben werden und die Beibringung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen notwendig ist.
Die Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung, Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung der Schiffe erforderlich sind und unter Sicherung der Zollaufsicht auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelagert werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Für alle übrigen in den voranstehenden Absätzen dieses Artikels nicht erwähnten Waren kommen die bezüglichen Zollbestimmungen zur Anwendung, die in dem Staat gelten, in dessen Gewässern sich die Schiffe befinden.
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