BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)Art. 16

Art. 16Artikel 16

In Kraft seit 24. August 1991
Up-to-date

Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden