29.03.1958
TEIL XVI
AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE
Artikel 29
Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.
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