29.03.1958
TEIL VII
DAS EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 13
Zusammensetzung
Das Exekutivkomitee besteht aus:
a) dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation;
b) den Präsidenten der Regionalverbände oder, falls diese an der Teilnahme verhindert sind, deren Stellvertretern, wie in den allgemeinen Bestimmungen vorgesehen;
c) den Leitern des Wetterdienstes von Mitgliedstaaten oder ihren Stellvertretern, so zwar, daß deren Anzahl mit der Zahl der Regionen übereinstimmt, vorausgesetzt, daß nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Exekutivkomitees, einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten, einer Region angehören.
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