Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise