BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P

In Kraft seit 16. Mai 1958
Up-to-date

Art. 1

16.05.1958

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer Achten Tagung ZUSAMMENTRAT, und

die es als wünschenswert ERACHTETE, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt abzuändern,

GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zu dem genannten Abkommen:

Am Ende des Artikels 45 des Abkommens ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgendes hinzuzufügen:

„und falls es sich um keine bloß vorübergehende Verlegung

handelt, durch Beschluß der Versammlung, welcher mit einer von der Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.''

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens, daß der obenerwähnte Abänderungsvorschlag erst in Kraft tritt, nachdem er durch 42 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mit der Abfassung eines Protokolls über den vorerwähnten Abänderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer und spanischer Sprache - wobei jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist - zu beauftragen.

INFOLGEDESSEN WIRD gemäß obigem Beschluß der Versammlung,

Dieses Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet,

Dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offenstehen,

Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erfolgen,

Dieses Protokoll zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der 42. Ratifikationsurkunde in Kraft treten,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll verständigen,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten des genannten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verständigen,

Dieses Protokoll bezüglich jedes Vertragsstaates, der es nach dem obgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft treten.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der Achten Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch die Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 14. Juni 1954 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation an alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens übermittelt.