Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles verletzt hat, muß über dessen entsprechend begründetes Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen, die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen, ausgeschlossen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise