Die leitenden Funktionäre und Kontrollorgane der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen dürfen zum Grenzübertritt Schifferausweise nicht benützen. Diese Personen müssen vielmehr zum Grenzübertritt auf dem Wasser- oder Landwege einen mit einem entsprechenden Sichtvermerk versehenen Reisepaß besitzen.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, den vorgenannten Personen für Dienstreisen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist zu erteilen.
Die beiden vertragschließenden Teile werden veranlassen, daß diesen Personen bei Dienstreisen der Zutritt zum Hafen und das Betreten der Schiffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften in der kürzestmöglichen Zeit gestattet wird, wenn eine solche Bewilligung notwendig ist.
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