Fragen betrieblicher und kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Donauschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließenden Teile.
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