Vorbehaltlich besonderer Abmachungen, wie sie im Rahmen der in Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gemischten Unterkommission getroffen werden können, werden Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die im Transit über den Hafen von Triest gehen, hinsichtlich der Steuern und Abgaben sowie der Abfertigung wie auch in jeder anderen Beziehung keiner ungünstigeren Behandlung in diesem Hafen unterliegen als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleichartige Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.
In dieser Hinsicht wird zwischen Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge, und Waren, die auf Schiffen mit österreichischer oder anderer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise