BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)Art. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 01. Januar 1956
Up-to-date

Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.

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