Art. 14 Artikel 14 — Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
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Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.
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