BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)Art. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 01. Januar 1956
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Gleichfalls in Übereinstimmung mit den obgenannten internationalen Vereinbarungen werden die beiden Vertragschließenden Teile dem durch ihr Staatsgebiet gehenden Transitverkehr über Triest alle Erleichterungen gewähren, die notwendig sind, um das ordnungsgemäße und rasche Funktionieren aller Dienste zu angemessenen Preisen zu sichern. Hinsichtlich der Einhebung von Zöllen, Steuern und Abgaben beziehungsweise der verschiedenen Dienstleistungen sowie der sanitären, polizeilichen oder anderen Bestimmungen werden sich die Vertragschließenden Teile von der Anwendung diskriminierender Maßnahmen den genannten Waren gegenüber enthalten.

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