Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.
Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.
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