BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der DonauschiffahrtArt. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 10. März 1955
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Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließender Teile.

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