Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.
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