IM FAHRENDEN ZUGE
1. Die polizeiliche Kontrolle und die Zollabfertigung werden in den internationalen Zügen nach Möglichkeit während der Fahrt vorgenommen, sofern sich diese Kontrollen wirksamer und zugleich für die Reisenden günstiger erweisen, und zwar
a) in allen Fällen, in denen die ununterbrochene Fahrt dieser Züge entweder vor oder nach dem Grenzbahnhof jedes Landes auf seinem Gebiet genügend Zeit zur Durchführung der erforderlichen Formalitäten beläßt und
b) sofern die Kontrollen im fahrenden Zuge zu einer fühlbaren Verringerung der Haltezeiten entweder auf den Grenzbahnhöfen oder auf den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung führen.
2. Wenn es zur Beschleunigung der Kontrollen oder zur Vermeidung
jedes Grenzaufenthaltes notwendig erscheint, die Bediensteten eines Nachbarlandes zum Einsteigen in die internationalen Züge und zur Vornahme der Kontrollen auf dem Gebiet des anderen Nachbarlandes zu ermächtigen, legen die zuständigen Behörden der beiden Nachbarländer in einer zweiseitigen Vereinbarung die Bedingungen fest, unter denen diese Amtshandlungen vorgenommen werden dürfen.
3. Das aufgegebene Gepäck wird, soweit es nicht nach dem in Artikel 10 vorgesehenen internationalen Durchfuhrverfahren befördert wird, nach Möglichkeit während der Fahrt der internationalen Züge abgefertigt, wenn diese Abfertigung für die mit diesem Gepäck reisenden Personen von Vorteil ist.
4. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels wird durch
Vereinbarungen zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien geregelt.
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